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01.10.2018
Die Bäume verlieren ihre Blätter und die ganze Pracht findet sich in Gärten, auf Gehwegen und Straßen. In Beeten sowie unter Gebüschen und Hecken sollte das Laub liegen bleiben. Ganz anders sieht die Situation auf Gehwegen, Treppen und Straßen aus. Schon aus Sicherheitsgründen muss das Laub entfernt werden, bevor es nass und rutschig wird.
Laubsauger oder Laubbläser gehen vielen Anwohnern auf die Nerven. Der Einsatz der Geräte führt zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Seit 2002 gibt es eine Lärmschutzverordnung, die den Einsatz von lärmintensiven Geräten regelt. Die Geräuschgrenzwerte der lautesten Geräte wurden herabgesetzt und der Betrieb in Wohngebieten eingeschränkt. Danach dürfen Laubbläser und Laubsauger in Wohngebieten nur von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden, jedoch nicht an Sonn- und Feiertagen. Ausgenommen von der Mittagsruhe sind lediglich gewerbliche Nutzer. Im Auftrag des Umweltbundesamtes wurden lärmarme Blasgeräte für den professionellen Einsatzbereich entwickelt und sind serienmäßig auf dem Markt erhältlich.
Doch nicht nur Lärm verursacht Probleme. Der Einsatz der Geräte belastet die Umwelt mit Abgasen und tötet nützliche Kleinsttiere wie Insekten. Beim Betrieb von Laubblasgeräten werden viel Laub und Staubpartikel aufgewirbelt. Dabei schleudern sie alle Arten von Dreck und Kot in die Luft, wodurch Krankheitserreger in die Umgebungsluft abgegeben werden können. Die keimbelastete Luft wird von allen sich in der Nähe aufhaltenden Personen eingeatmet. Besonders im professionellen Einsatz empfehlen Umweltmediziner, Laubblasgeräte nur mit Mundschutz zu bedienen. Besonders belastet durch Lärm und Abgase sind damit Hausmeister oder Mitarbeiter der Reinigungsfirmen. Nicht nur im privaten Bereich sollte öfter mal gesundheitsschonend zu Harke und Besen gegriffen werden.
Weitere Informationen:
Umweltbundesamt - Wohin mit dem Laub?
Bremisches Immissonsschutzgesetz
Bildquelle: © Angela Froschauer / pixelio.de
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