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02.12.2019
Schneemänner in den Gärten und Schlittschuhlaufen sind die angenehmen Seiten des Winters. Für Eigentümer oder deren Mieter bedeuten Schnee und Eis aber auch Räum- und Streupflicht. In vielen Supermärkten sind große und kleine Tüten mit Streusalz preiswert zu haben, nach Alternativen sucht man häufig vergeblich. Und das ist ein Problem.
Immer noch viel zu wenig bekannt ist, dass in Bremen nach dem Landesstraßengesetz der Einsatz von Salzen oder salzhaltigen Streumitteln weitgehend verboten ist. Sie dürfen nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Überall wo Bäume an den Straßen stehen oder begrünte Grundstücke angrenzen, darf das aggressive Auftaumittel nicht verwendet werden. Bäume und Pflanzen leiden sehr unter den Salzen, die mit geschmolzenem Schnee abfließen oder vom Regen gelöst werden, vor Ort versickern und die Wurzeln massiv schädigen. Es gibt also, abgesehen von einigen Hauptverkehrsstraßen, kaum Ausnahmen vom Steusalz-Verbot. Das gilt auch für gewerbliche Winterdienste. Dennoch müssen es Auftraggeber in der Regel extra vereinbaren, wenn Streusalz beim Räumdienst nicht genutzt werden soll.
Fällt Schnee, kommen zuerst Schneeschieber oder Besen zum Einsatz. Danach werden abstumpfende Mittel wie zum Beispiel Streusand gestreut. Besonders in Baumärkten sind auch andere Streumittel zu finden, die mit dem Umweltzeichen Blauer Engel ausgezeichnet sind. Auch sie kann man unbedenklich verwenden. Um den Blauen Engel führen zu dürfen, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein. Die Streumittel müssen frei von Auftaumitteln sein, dürfen keine organischen Bestandteile enthalten (zum Beispiel Harnstoffe) und sie müssen frei sein von umweltschädlichen Beimengungen. So dürfen weder lösliche Schwermetallverbindungen noch Stoffe mit Düngewirkung enthalten sein. Neben Sand erfüllen viele Sorten von Split oder Granulat diese Anforderungen.
Ein nicht zu unterschätzender Vorteil der abstumpfenden Mittel ist, dass sie meist liegen bleiben. Bei gelegentlichen Frösten oder wenig Schnee reicht oft einmaliges Streuen für mehrere Tage. Erst bei Tauwetter muss man eventuell noch mal zum Besen greifen.
Falls Ihr Einzelhändler keine umweltfreundlichen Streugut hat: bitten Sie ihn doch, das Sortiment entsprechend zu erweitern.
Weitere Informationen:
Private Anliegerpflichten beim Winterdienst, Amt für Straßen und Verkehr
Bremer Landesstraßengesetz, § 41
Blauer Engel-Produkte: salzfreie, abstumpfende Mittel
Bildquelle: © M. Großmann / pixelio.de
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